Das Persönliche Budget ist für geistig, körperlich und seelisch behinderte Menschen gedacht. Das Persönliche Budget des
Sozialhilfeträgers für Leistungen der Eingliederungshilfe kann unter folgenden Voraussetzungen eingerichtet werden:
Das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung ( §53 SGB XII )
- Gewöhnlicher Aufenthaltsort im jeweiligen Stadt- oder Landkreis oder
Bezirk
- Anspruch auf mindestens eine Leistung der Eingliederungshilfe ( § 57 SGB
XII ) oder der Hilfe zur Pflege ( § 61 SGB XII )
- Die mit dem Persönlichen Budget angestrebte Lebensgestaltung entspricht
den Zielen des Persönlichen Budgets.
- Das Persönliche Budget darf nur zur Verwirklichung der mit dem
Sozialhilfeträger oder Integrationsamt vereinbarten Ziele verwendet werden. Dies wird regelmäßig von den Kostenträgern überprüft.
Der Leinreiter e.V. ist Leistungsanbieter für Menschen mit einer
seelischen Behinderung.
Mit dem Geld können behinderte Männer und Frauen Dienstleistungen ordern aus den Bereichen:
- Wohnen und Haushalt,
- Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben,
- Aufnahme und Gestaltung von persönlichen/sozialen
Beziehungen,
- Unterstützung bei der Organisation täglich wiederkehrender
Tätigkeiten,
- Arbeit/arbeitsähnliche Tätigkeiten/ Ausbildung,
- Tagesgestaltung/Freizeit,
- Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung,
- Gespräche über die teils veränderte Situation, die Krankheit, die
Probleme und Ängste des Patienten / der Patientin
- Herstellen von realistischen Bezügen zur Umwelt bzw. Minderung des
Abgleitens in die psychotische Symptomatik
- Erarbeitung von Tages- und Wochenplänen in den lebenspraktischen
Bereichen (im zeitlichen und finanziellen Rahmen)
- Begleitung und Hilfen bei der Erledigung von Bank- und
Behördenangelegenheiten
- Anleitung und Unterstützung bei der Verwirklichung der
Freizeitgestaltung
- Beratung in Konflikt- und Krisensituationen
Der Kunde kann sich passgenaue Leistungen, die seinen Bedürfnissen
entsprechen, einkaufen (z.B. bestimmt er welches Bewegungsangebot er möchte).
Das Persönliche Budget ist eine Leistung der Überörtlichen Sozialhilfe und der Integrationsämter. Es gelten Einkommensfreigrenzen
( § 85 ff SGB XII ), diese gelten nicht für die Teilhabe am Arbeitsleben.
Daneben können mit uns auch private Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.